Verwaltungsgerichtshof
13.03.1967
2146/65
Ein angefochtener Bescheid ist vom VwGH am Gesetz und nicht an einer (nicht befolgten) Weisung zu messen, auf deren Befolgung den Parteien kein subjektives Recht zusteht.
ECLI:AT:VWGH:1967:1965002146.X02