Verwaltungsgerichtshof
29.04.1966
2143/65
Ein Bedürfnis der Bevölkerung nach einer neuen Apotheke könnte nur dann angenommen werden, wenn die Einwohner des diese Apotheke zuerkannten Standortes und seiner näheren Umgebung bzw. die sonstigen als präsumtive Kunden der Apotheke in Betracht kommenden Personen ihren Heilmittelbedarf durch die bisher bestehenden Apotheken nicht in vollem Ausmaß hätten decken können oder wenn die Inanspruchnahme der bisher bestehenden Apotheken mit Rücksicht auf die zurückzulegenden Entfernungen den von der Bevölkerung berechtigterweise zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen würde.
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002143.X03