Verwaltungsgerichtshof
29.04.1966
2143/65
GRS wie 1036/57 B 19. Dezember 1957 VwSlg 4510 A/1957 RS 1
Bei der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, des Apothekengesetzes, RGBl. 5/07, handelt es sich, soweit sie die Wiederholung eines Ansuchens des rechtskräftig abgewiesenen Bewerbers ohne Änderung des der Entscheidung zugrunde gelegenen Sachverhaltes nach Ablauf von zwei Jahren für zulässig erklärt, um eine die Rechtskraft auf dem Gebiete des Apothekenwesens regelnde Sondernorm, die zufolge Artikel römisch drei, Absatz eins, EGVG für die mit der Handhabung des Apothekengesetzes betrauten Behörden ihre Anwendbarkeit verloren hat. Neuerliche Anträge eines einmal rechtskräftig abgewiesenen Bewerbers um Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke sind daher, soweit inzwischen nicht eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes eingetreten ist, nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu behandeln.
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002143.X01