Verwaltungsgerichtshof
29.04.1966
2122/65
Eine rechtskräftig bescheidmäßig zuerkannte Belastungszulage (Mehrleistungsvergütung) kann nur aberkannt werden, wenn eine für die Gebührlichkeit der Zulage maßgebende Änderung eingetreten ist; auch kann diese Aberkennung nicht rückwirkend, sondern frühestens mit der Zustellung des Entziehungsbescheides ausgesprochen werden (Hinweis E 1.6.1949, 0875/48, VwSlg 869 A/1949).