Verwaltungsgerichtshof
29.01.1966
1766/65
Die Pflicht zur Rechtsfindung schließt die Pflicht zur sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen ein, eine Interessenvertretung aber aus. Beisitzer der Schiedskommissionen bei den "Landesinvalidenämter sind keine Interessenverteter".