Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1966

Geschäftszahl

1766/65

Rechtssatz

Die Pflicht zur Rechtsfindung schließt die Pflicht zur sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen ein, eine Interessenvertretung aber aus. Beisitzer der Schiedskommissionen bei den "Landesinvalidenämter sind keine Interessenverteter".