Verwaltungsgerichtshof
17.02.1966
1694/65
GRS wie 1012/65 E 20. Jänner 1966 RS 3
Für die Behörde besteht keine Verpflichtung, den Meldungsleger zusätzlich als Zeugen zu vernehmen soferne nicht ganz besondere Umstände dies nahe legen.