Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1966

Geschäftszahl

1694/65

Rechtssatz

Pfeifsignale eines Wacheorganes sind in der StVO nicht vorgesehen. Eine mangelnde Reaktion eines Verkehrsteilnehmers auf ein solches Pfeifsignal kann daher keine strafbare Handlung darstellen.