Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1966

Geschäftszahl

1576/65

Rechtssatz

Erst mit der Behändigung einer Ausfertigung des Organmandates erlischt das Wahlrecht des Wacheorgans, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zwecks Einleitung des Verwaltungsverfahrens zu erstatten.