Verwaltungsgerichtshof
17.02.1966
1537/65
Die Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person, die sich angetrunken an den Volant ihres Wagens setzt und diesen lenkt, ist im Sinne der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes nicht ausschließlich davon abhängig, ob sie sich im gegebenen Augenblick der Strafbarkeit ihres Tuns und der allfälligen Folgen ihrer Handlungsweise auch ganz bewusst ist.
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