Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1965

Geschäftszahl

1236/65

Rechtssatz

Zieht ein Projektswerber eine in mündlicher Verhandlung zur Vermeidung der Beeinträchtigung fremder Rechte hinsichtlich der Projektsausführung gegebene Zusage zurück, dann liegt eine Änderung des verhandelten Projektes und damit die Notwendigkeit vor, die Verhandlung insoweit zu wiederholen.