Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1967

Geschäftszahl

1166/65

Rechtssatz

Die Bindung an eine Rechtsansicht des VwGH seitens der Behörde - aber auch seitens des VwGH - besteht nur in den Fragen zu denen sich der VwGH geäußert hat.