Verwaltungsgerichtshof
23.02.1966
1161/65
Die im Paragraph 6, ApVG vorgesehenen Maßnahmen können nur auf bereits genehmigte Pachtverträge zur Anwendung gebracht werden; zur inhaltlichen Änderung eines im Sinne des Paragraph 3, ApVG zur Genehmigung vorgelegten Pachtvertrages ist die Behörde nicht befugt; auch kommt eine Teilgenehmigung des vorgelegten Vertrages nicht in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001161.X05