Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1966

Geschäftszahl

1144/65

Rechtssatz

Die Pflicht, sich über die auf dem Gebiet seines Berufes erlassenen Vorschriften zu unterrichten, kann die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nicht entschuldigen, wenn sie ihre Ursache darin hat, dass der Täter sich nicht seiner Verpflichtung gem unterrichtet hat.

Beachte

Siehe jedoch:

1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1;