Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1966

Geschäftszahl

1144/65

Rechtssatz

Sind zwei Verwaltungsvorschriften einzuhalten, dann kann der Beschuldigte in der dem einen der beiden Fälle nicht mit dem Hinweis damit durchdringen, dass er bereits wegen der anderen bestraft worden sei. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das Kumulationsprinzip, wobei aber die Strafen nicht in ein und demselben Straferkenntnis verhängt werden müssen.

Beachte

Siehe jedoch:

1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1;