Verwaltungsgerichtshof
28.11.1966
1144/65
Sind zwei Verwaltungsvorschriften einzuhalten, dann kann der Beschuldigte in der dem einen der beiden Fälle nicht mit dem Hinweis damit durchdringen, dass er bereits wegen der anderen bestraft worden sei. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das Kumulationsprinzip, wobei aber die Strafen nicht in ein und demselben Straferkenntnis verhängt werden müssen.
Siehe jedoch:
1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1;