Verwaltungsgerichtshof
28.11.1966
1144/65
Die Benutzung einer Straße für eine gewerbliche Tätigkeit bedarf auch dann einer VORHERIGEN Bewilligung, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch diese Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Siehe jedoch:
1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1;