Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1966

Geschäftszahl

1144/65

Rechtssatz

Die Benutzung einer Straße für eine gewerbliche Tätigkeit bedarf auch dann einer VORHERIGEN Bewilligung, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch diese Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Beachte

Siehe jedoch:

1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1;