Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1966

Geschäftszahl

1012/65

Rechtssatz

Für die Behörde besteht keine Verpflichtung, den Meldungsleger zusätzlich als Zeugen zu vernehmen soferne nicht ganz besondere Umstände dies nahe legen.