Verwaltungsgerichtshof
20.06.1967
0917/65
Bei den im Paragraph 80, Absatz 2, DP und im Paragraph 86, LDP gegebenen Tatsachen (60te Lebensjahr, Anspruch auf den vollen Ruhegenuß) handelt es sich nur um Voraussetzungen die gegeben sein müssen, damit die Dienstbehörde von dem ihr (im Paragraph 86, LDP) eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch machen kann. Die Begründung haben die Tatsachen und Erwägungen zu bilden, die die Behörde bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen zur Pensionierung veranlassen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0918/65