Verwaltungsgerichtshof
20.06.1967
0917/65
Wird eine Maßnahme von einem Bundesministerium als Behörde erster Instanz von Amts wegen verfügt und liegt dieselbe im Ermessen dieser Behörde, dann erfordert die Aufhebung des Bescheides durch den VwGH nicht die Erlassung eines Ersatzbescheides.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0918/65