Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1967

Geschäftszahl

0917/65

Rechtssatz

Wird eine Maßnahme von einem Bundesministerium als Behörde erster Instanz von Amts wegen verfügt und liegt dieselbe im Ermessen dieser Behörde, dann erfordert die Aufhebung des Bescheides durch den VwGH nicht die Erlassung eines Ersatzbescheides.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0918/65