Verwaltungsgerichtshof
20.06.1967
0917/65
Wenn ein Bescheid weder wirksam zugestellt noch mündlich verkündet wurde, dann ist dieser Bescheid der Partei gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden und kann somit dieselbe in keinem Recht verletzt sein (daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0918/65