Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1967

Geschäftszahl

0917/65

Rechtssatz

Wenn ein Bescheid weder wirksam zugestellt noch mündlich verkündet wurde, dann ist dieser Bescheid der Partei gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden und kann somit dieselbe in keinem Recht verletzt sein (daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0918/65