Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1967

Geschäftszahl

0917/65

Rechtssatz

Wenn ein am Dienstrechtsverfahren Beteiligter der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, dann können rechtswirksame Zustellungen nur an diesen und nicht auch an den Beteiligten selbst erfolgen (Hinweis E 24.1.1956, 1232/53, VwSlg 3949 A/1956).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0918/65