Verwaltungsgerichtshof
09.11.1965
0833/65
GRS wie 1270/62 E 16. Mai 1963 VwSlg 6030 A/1963 RS 1
Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, StVO 1960, wonach (durch Halten oder Parken) kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert werden darf, ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, legcit auszulegen, wonach der Vorbeifahrende seinerseits andere, insbesondere entgegenkommende Strassenbenützer nicht behindern darf. Wird der Lenker eines anderen Fahrzeuges durch das Abstellen eines Fahrzeuges auch daran gehindert, selbst wenn das Vorbeifahren fahrtechnisch möglich sein sollte.