Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1966

Geschäftszahl

0829/65

Rechtssatz

Unter Einzugsgebiet ist jenes Gebiet zu verstehen, aus dem die in Betracht kommende Fahrschule ihre Schüler erwarten kann. Dieses Gebiet kann, muß sich aber nicht mit einem Verwaltungsbezirk decken.