Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1965

Geschäftszahl

0804/65

Rechtssatz

Wird eine Berufung nicht bei der Behörde eingebracht, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, so ist der Postenlauf zur unrichtigen Stelle in die Berufungsfrist einzurechnen. Die Berufung ist daher nicht rechtzeitig eingebracht, wenn sie zwar binnen zwei Wochen zur Post gegeben wurde, bei der unrichtigen Stelle aber erst nach Ablauf der Frist einlangte und daher innerhalb der Berufungsfrist nicht mehr an die richtige Stelle weitergeleitet werden konnte.