Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1965

Geschäftszahl

0794/65

Rechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides wiederholen muß.