Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1965

Geschäftszahl

0773/65

Rechtssatz

Der nach Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch die Kosten für die Verfassung einer Nachtragseingabe zur Beschwerde und einer Klaglosstellungserklärung, sowie für Umsatzsteuer und Porto.