Verwaltungsgerichtshof
09.05.1966
0627/65
Für die Erfüllung der in Paragraph 5, Absatz 6, StVO enthaltenen Verpflichtung zur Blutabnahme genügt grundsätzlich der Verdacht, der im Laufe der ersten mit dem Verkehrsunfall zusammenhängenden Erhebungen entsteht. Dies gilt auch dann, wenn die Sicherheitsorgane des Betreffenden erst Stunden nach dem Verkehrsunfall habhaft werden. Allerdings wird jeweils zu prüfen sein, ob die Blutabnahme auch "erforderlich" ist. Ein solches Erfordernis wird dann nicht mehr gegeben sein, wenn die Blutuntersuchung kein praktisch verwertbares Ergebnis mehr bringen kann.