Verwaltungsgerichtshof
09.05.1966
0627/65
Der Verpflichtete darf sich zwar zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle (Paragraph 4, Absatz 2, StVO) eines Boten bedienen; es liegt aber Fahrlässigkeit vor, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Auftrag auch im Sinne des Gesetzes befolgt wurde (Hinweis E 15.4.1964, 1321/63, 1339/63, 1596/63, 1597/63 und E 27.5.1931, A 632/29).