Verwaltungsgerichtshof
09.05.1966
0627/65
Das Wort "mitwirken" in Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 besagt nicht etwa, daß den Betroffenen bloß eine Anwesenheitspflicht trifft, um vielleicht nur zuzuschauen, was sich an der Unfallstelle abspielt, sondern bedeutet ein Tätigsein im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und zu treffenden Feststellungen.