Verwaltungsgerichtshof
27.01.1966
0600/65
GRS wie 1060/63 E 30. Oktober 1964 RS 3
Voraussetzung für die Auferlegung des Kostenersatzes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 9, StVO ist die Durchführung einer Untersuchung. Verweigert jemand das Aufblasen des Ballons, dann hat keine Untersuchung stattgefunden.