Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1966

Geschäftszahl

0599/65

Rechtssatz

Der Hinweis auf die zahlreichen Vorstrafen verwaltungsbehördlicher wie gerichtlicher Art muß und kann als besonderer Erschwerungsumstand genügen. Eine genaue Anführung der Vorstrafen im einzelnen ist nicht erforderlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000599.X02