Verwaltungsgerichtshof
27.01.1966
0599/65
Der Hinweis auf die zahlreichen Vorstrafen verwaltungsbehördlicher wie gerichtlicher Art muß und kann als besonderer Erschwerungsumstand genügen. Eine genaue Anführung der Vorstrafen im einzelnen ist nicht erforderlich.
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000599.X02