Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1965

Geschäftszahl

0594/65

Rechtssatz

Da die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dazu dient, einen Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu erhärten (Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, StVO), kann die Vornahme rechtmäßig verweigert werden, wenn im gegebenen Falle die Untersuchung den Verdacht des Lenkens oder Inbetriebnehmens eines Fahrzeuges oder des Versuches dazu nicht erhärten könnte.