Verwaltungsgerichtshof
30.11.1965
0594/65
Da die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dazu dient, einen Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu erhärten (Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, StVO), kann die Vornahme rechtmäßig verweigert werden, wenn im gegebenen Falle die Untersuchung den Verdacht des Lenkens oder Inbetriebnehmens eines Fahrzeuges oder des Versuches dazu nicht erhärten könnte.