Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1967

Geschäftszahl

0510/65

Rechtssatz

Der Begriff "Öffentlichkeit" kann nicht mit dem Begriff "öffentlicher Ort" iSd Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 gleichgesetzt werden; bei einer Ordnungsstörung bei einer Bauverhandlung in einem Privatgarten ist zwar die Öffentlichkeit gegeben, nicht aber ein öffentlicher Ort, der jederzeit von einem von vornherein nicht bestimmten Personenkreis betreten werden kann (Hinweis E 18.5.1929, 385/28 VwSlg 15667 A/1929).