Verwaltungsgerichtshof
28.06.1965
0468/65
Der Wortlaut des Paragraph 80, Absatz eins, insbesondere der Gebrauch des Wortes "Ansichtsfläche der Front" schließt es aus, Teile der Umfassungsmauern eines Gebäudes, welche durch andere Baulichkeiten gedeckt sind, als Front anzusehen.
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000468.X05