Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1965

Geschäftszahl

0468/65

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 80, Absatz eins, insbesondere der Gebrauch des Wortes "Ansichtsfläche der Front" schließt es aus, Teile der Umfassungsmauern eines Gebäudes, welche durch andere Baulichkeiten gedeckt sind, als Front anzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000468.X05