Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1965

Geschäftszahl

0468/65

Rechtssatz

Die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungsmauern) sind die Fronten des Gebäudes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000468.X01