Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1965

Geschäftszahl

0420/65

Rechtssatz

Im Bereich eines Sees bildet dieser mit der ihn umgebenden Landschaft das Landschaftsbild, sodaß der Schutz des Landschaftsbildes auch den See umfaßt, der mit der Landschaft untrennbar verbunden ist.