Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1965

Geschäftszahl

0361/65

Rechtssatz

Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.