Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1965

Geschäftszahl

0321/65

Rechtssatz

Es bedeutet keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn ein landwirtschaftlicher Grundbesitzer, der zugleich auch Jagdpächter ist, zweimal der Versicherungspflicht und Beitragspflicht unterliegt, während jener Jagdpächter, der nicht zugleich einen landwirtschaftlichen Besitz hat, nur einmal der Versicherungspflicht und Beitragspflicht unterworfen ist.