Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Geschäftszahl

0288/65

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß etwa in Ausnahmesituationen, die sich in einem bestimmten Beruf ergeben können, eine Dienstbeschädigung gefahrenverschärfend wirkt, darf nicht abgeleitet werden, daß die Annahme einer solchen Beschäftigung im Falle des Bestehens des Zusammenhanges eine Anerkennung einer Gesundheitsschädigung durch einen Unfall als mittelbare Dienstbeschädigung jedenfalls ausschließen würde.