Verwaltungsgerichtshof
28.01.1966
0288/65
GRS wie 0446/54 E 17. Februar 1956 RS 3
Hat der Betroffene eine Rücksichtnahme auf die aus dem ersten Gebrechen entstandenen Hemmungen unterlassen, so hat nicht mehr das ursprüngliche Gebrechen sondern die Unterlassung die Schädigung im WESENTLICHEN herbeigeführt.