Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Geschäftszahl

0288/65

Rechtssatz

Für die Beurteilung als mittelbare Dienstbeschädigung kommt es darauf an, ob die auf schädigende Ereignisse oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse bzw gleichgestellt Ursachen zurückzuführende Schädigung mit Wahrscheinlichkeit die Ursache einer weiteren Gesundheitsschädigung ist.