Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1965

Geschäftszahl

0056/65

Rechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs vor Fällung des Straferkenntnisses kann nicht immer und überall als ein Mangel angesehen werden, der "vor der Berufungsbehörde nicht saniert werden kann" und in jedem Fall mit der Aufhebung des Straferkenntnisses nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG beantwortet werden müßte (Hinweis E 26.10.1961, 0172/61, VwSlg 5653 A/1961).

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0686/47 E 23. Jänner 1950 VwSlg 1198 A/1950 RS 2;

(RIS: abgv)