Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1965

Geschäftszahl

2119/64

Rechtssatz

Im Falle einer Bestrafung nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, ob die Tafel außerhalb des Ortsgebietes aufgestellt wurde, ob sie innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße errichtet wurde und wie die Aufschrift auf der Tafel lautet.