Verwaltungsgerichtshof
20.06.1966
2097/64
Nach Paragraph 100, Absatz 2, StVO ist bei Zusammentreffen der dort angeführten Verwaltungsübertretungen nur eine davon zu bestrafen, während das Verfahren der übrigen zur Anzeige gelangten Handlungen zur Einstellung zu gelangen hat.
ECLI:AT:VWGH:1966:1964002097.X03