Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1966

Geschäftszahl

2097/64

Rechtssatz

Nach Paragraph 100, Absatz 2, StVO ist bei Zusammentreffen der dort angeführten Verwaltungsübertretungen nur eine davon zu bestrafen, während das Verfahren der übrigen zur Anzeige gelangten Handlungen zur Einstellung zu gelangen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1964002097.X03