Verwaltungsgerichtshof
20.06.1966
2097/64
Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5 und Absatz 6, StVO enthält zwar keine zeitliche Begrenzung für die klinische Untersuchung bzw für die Blutabnahme, doch kann eine solche Untersuchung wie auch die Blutabnahme zeitlich nicht unbeschränkt erfolgen. Eine Untersuchung und Blutabnahme wird dann als zwecklos angesehen werden müssen, wenn kein praktisch verwertbares Ergebnis mehr erwartet werden kann. Dies wird für den Einzelfall verschieden sein.
ECLI:AT:VWGH:1966:1964002097.X01