Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1965

Geschäftszahl

2077/64

Rechtssatz

Ein Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück - abgewiesen hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht.