Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1965

Geschäftszahl

1865/64

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0822/63 E 15. Juni 1965 RS 5

(hier: Verfahrensmängel hinsichtlich Vorhalt wesentlicher Angaben im Zusammenhang mit Reihung bei Ermessensübung)

Stammrechtssatz

Von einer vollen Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes kann nur dann die Rede sein, wenn innerhalb der bei Bedachtnahme auf alle jeweils in Betracht kommenden Umstände gegebenen Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeit in Anspruch genommen werden kann.