Verwaltungsgerichtshof
06.07.1965
1865/64
GRS wie 0822/63 E 15. Juni 1965 RS 3
(hier: Verfahrensmängel hinsichtlich Vorhalt wesentlicher Angaben im Zusammenhang mit Reihung bei Ermessensübung)
Bei der Handhabung des Ermessens ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Reihung der Bewerber nach bestimmten Gesichtspunkten vorzunehmen, soweit diese Regelung nicht dem Sinn des Gesetzes widerspricht.