Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1966

Geschäftszahl

1623/64

Rechtssatz

Bei einem Auftrag auf Beseitigung eines ohne baubehördliche Genehmigung errichteten Bauwerkes ist es belanglos, wer die Herstellung eigenmächtig vorgenommen hat. Der jeweilige Hauseigentümer ist auch für den durch seinen Rechtsvorgänger geschaffenen Bauzustand verantwortlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001623.X02