Verwaltungsgerichtshof
28.02.1966
1623/64
Bei einem Auftrag auf Beseitigung eines ohne baubehördliche Genehmigung errichteten Bauwerkes ist es belanglos, wer die Herstellung eigenmächtig vorgenommen hat. Der jeweilige Hauseigentümer ist auch für den durch seinen Rechtsvorgänger geschaffenen Bauzustand verantwortlich.
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001623.X02