Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1964

Geschäftszahl

1582/64

Rechtssatz

Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit greift nur dann Platz, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, daß, von besonderen Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001582.X04