Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1965

Geschäftszahl

1540/64

Rechtssatz

Der VwGH hat im Verfahren über Beschwerde nach Artikel 131, BVG, abgesehen von den für die Klärung von Prozeßvoraussetzungen erforderlichen Feststellungen, keine Beweisaufnahmen durchzuführen; er hat vielmehr, wenn keine Verfahrensmängel feststellbar sind, von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen. (Es handelt sich um eine mehr oder minder selbstverständliche, immer wiederholte Erwägung, die aber hier ohne Bezugnahme auf die Rechtsprechung angestellt wird.)

Beachte

Siehe:

0121/77 E VS 14. Dezember 1978 VwSlg 9723 A/1978 RS 5